Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

„Verein zur Förderung des Studentenclubs Wu5 -Wächterrat-“

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e. V.“.

(3) Der Sitz des Vereins ist Dresden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist das Jahr 2011.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Kunst/Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie die Förderung der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird unter Anderem verwirklicht durch Maßnahmen zur Unterstützung des Studentenclubs Wu5 e.V. (VR 669, AG Dresden), solange dieser seinerseits die o.g. Ziele verfolgt. Vorgenannte Maßnahmen sind insbesondere die Durchführung und Organisation künstlerischer Veranstaltungen (u.A. musikalische Darbietungen, Lesungen, Ausstellungen, Kleinkunst) sowie Veranstaltungen, die dem Erfahrungsaustausch und der Netzwerkbildung Dresdner Studenten dienen.

(3) Der Satzungszweck kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verein vorgenannte Maßnahmen finanziell unterstützt und zweckgebundene Zuwendungen zur Beschaffung und Erhaltung von zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Gütern leistet. Diese Maßnahmen sind nicht auf den vorgenannten Verein beschränkt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

(4) Zusätzlich fördert der Verein die Verbundenheit der Ehemaligen Vereinsmitglieder des Studentenclub Wu5 e.V. untereinander und zu aktiven Mitgliedern des Vereins.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Vereinsvermögen ist abzüglich erforderlicher Verwaltungsaufwendungen vollständig zur Erreichung des vorgeschriebenen Zweckes zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des Studentenclubs Wu5 e.V. ist bzw. gewesen ist. Davon ausgenommen sind aus dem Studentenclub Wu5 e.V. ausgeschlossene Mitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,
  • durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch Streichen aus der Mitgliederliste.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden der Höhe nach vom jeweiligen Mitglied selbst festgelegt, wobei ein Mindestjahresbeitrag in Höhe von 25,00 € zu beachten ist. Bei der Bemessung der Beitragshöhe sollen die persönliche Leistungsfähigkeit und die Nähe zum Studentenclub Wu5 e.V. eine Rolle spielen.

(3) Der Mindestmitgliedsbeitrag wird zum 1. Januar jedes Geschäftsjahres fällig. Über diesen Beitrag hinausgehende freiwillige Beiträge können jederzeit geleistet werden. Rückforderungen sind nicht zulässig. Dieses gilt auch bei Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

(5) Über die Anpassung der Höhe des Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass die Ämter des Schatzmeisters und des Schriftführers für die Dauer einer Wahlperiode auf die 1. und 2. Vorsitzenden übertragen werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen. Das gilt nicht, sollten die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers auf den 1. und 2. Vorsitzenden übertragen worden sein. In diesem Fall wird der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung neu gewählt.

(6) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Vorschlagsrecht bezüglich der Verwendung der Vereinsmittel,
  • Entgegennahme des Jahresberichts,
  • Entgegennahme des Kassenberichts,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung,
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

und

  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung und nach dem Gesetz ergeben.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 9 Schlussvorschriften

Mit Verwendung männlicher Bezeichnungen sind gleichwohl die jeweiligen weiblichen Formen gemeint.

Dresden, 02.12.2010

lv louis vuitton bags

|

gucci handbags

|

lv louis vuitton bags

|

louis vuitton monogram

|

louis vuitton

|

louis vuitton

|

louis vuitton about

|

lv handbag

|

LV

|

vuitton damier

|

louis vuitton for men

|

louis vuitton fake

|

louis vuitton men

|

louis vuitton purses

|

louis vuitton speedy

|

louis vuitton monogram